Widerufsbelehrung
Widerufsrecht bei Ticketbestellungen, der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, sowie Freizeitgestaltung
Bitte beachten Sie: Bei Ticketbestellungen gilt kein Fernabsatzgesetz.
Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen.
Auch Konzertkarten, Veranstaltungstickets oder sonstige Eintrittskarten für Veranstaltungen werden über das Internet oder das Telefonat oder im Rahmen des Versandhandels verkauft. Wenig bekannt ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Käufer kein Widerrufsrecht hat. Eine entsprechende Regelung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 312 b BGB. Es heißt in § 312 b Abs. 3 Nr. 6.
Hintergrund ist, dass Sport-, Freizeit- und Kulturveranstaltungen jeder Art bei einem zweiwöchigen Widerrufs- und Rückgaberecht kaum plan- und wirtschaftlich durchführbar wären. Dies sieht auch der Gesetzgeber so, weshalb das Fernabsatzgesetz bei dem zwischen Ihnen und dem Veranstalter geschlossenen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung im Bereich der Freizeitgestaltung § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB, ausdrücklich keine Anwendung findet.
Rücktritt vom Reisevertrag
1. Durch den Reisenden
Der Reisende kann von dem Reisevertrag bis zum Beginn der Reise gem. § 651i BGB jederzeit zurücktreten. Dies sollte nach Möglichkeit schriftlich erfolgen.
Der Rücktritt nach § 651i BGB ist nicht zu verwechseln mit dem bereits dargestellten Rücktrittsrecht nach § 651a Abs.5 S.2 BGB wegen der Erhöhung des Reisepreises oder wesentlicher Änderungen der Reiseleistungen. Im Falle des § 651i BGB handelt es sich um ein voraussetzungsloses Rücktrittsrecht, der Reisende bedarf also keiner Angabe eines Grundes für den Rücktritt, wenngleich er i.d.R. natürlich einen triftigen Grund (Krankheit, andere persönliche Umstände) für diesen Schritt haben wird.
Der Rücktritt gestaltet das Vertragsverhältnis in ein Abwicklungsschuldverhältnis um, daher verliert der Veranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis. Allerdings ist der Rücktritt für den Reisenden mit erheblichen finanziellen Konsequenzen verbunden, denn § 651i BGB gibt dem Veranstalter das Recht, vom Reisenden eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese bemisst sich nach dem Reisepreis,
- unter Abzug des Wertes der vom Veranstalter ersparten Aufwendungen und
- unter Abzug dessen, was der Veranstalter durch anderweitige Verwertung der Reise erlangen kann.
Der Gesetzgeber räumt den Veranstaltern in § 651i Abs.3 BGB ein, im Vertrag einen Prozentsatz des Reisepreises als pauschalisierte Entschädigung festzusetzen. In den AGB der Reiseveranstalter finden sich daher für diese Fälle Regelungen über sog. Stornogebühren, die die Entschädigung in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Rücktrittes und der Art der Reise regeln und bis zu 75% des Reisepreises (oder höher) betragen können.
Dem Reisenden bleibt zwar die Möglichkeit, gem. §§ 651m BGB die Stornoklausel anzugreifen, hierzu müsse er aber nachweisen, dass durch die Pauschalisierung im konkreten Falle die ersparten Aufwendungen und die Vorteile anderweitiger Verwertung der Reise nicht angemessen berücksichtigt werden.
Für den Fall, dass der Reiseantritt mit einem gewissen Risiko behaftet ist, das in der Sphäre des Reisenden liegt, empfiehlt sich der Abschluss einer Reise-Rücktrittsversicherung, die ebenfalls das Reisebüro vermitteln kann. Hier sollte man aber beachten, welche Risiken versichert sind, i.d.R. handelt es sich um Ereignisse wie Tod, Unfall, Krankheit usw., die dem Reisenden oder seinen Angehörigen zugerechnet werden.
2. Durch den Reiseveranstalter
Einen Rücktritt des Reiseveranstalters sieht das Gesetz nicht vor. Die im Rahmen der AGB möglichen Änderungsklauseln der Veranstalter können aber ein Rücktrittsrecht beim Vorliegen wichtiger Gründe (Nichterreichen der Teilnehmerzahl, Unterdeckung der Kosten durch zu geringes Buchungsaufkommen) enthalten. Entsprechende Klauseln sind zulässig und werden aufgrund des § 651a Abs.5 i.d.R. mit einem Ersatzangebot verbunden. Akzeptiert der Reisende das Ersatzangebot nicht, treten die unter Ziff. III genannten Konsequenzen (Rückgabe des Erlangten) ein.